Ex³ #74 — Rechtsbelehrung über das Geschäft von Facebook

Der Herr Moderator an seinem Arbeitsplatz.

Der Herr Moderator an seinem Arbeitsplatz.

Die Juristerey lässt mich nicht los. Nachdem Thomas Schwenke sich letztes Jahr zu einem Podcastexperiment breitschlagen ließ, dass recht positiv aufgenommen wurde, haben wir jetzt die zweite Folge produziert. Es geht um das Facebookgeschäft. Die spannendste Stelle in dem Gespräch war dann für mich auch, als es darum ging, dass Geschäftsmodell von sozialen Netzwerken anschaulich zu erklären.

Die Art und Weise wie Facebook (und andere soziale Netzwerke) sich die Daten ihrer User aneignen um daraus Kapital zu schlagen, wurde (mir) noch nie so einfach begreiflich gemacht. Vielleicht hilft das ja in zukünftigen Diskussionen, bei denen es darum geht, darzustellen, warum es eben doch keine “Gratisdienste” sind, derer wir uns bedienen. Im einzelnen ging es um:

  1. 02:45 (automatisch erstellte) Vorschaubilder bei Facebook und die juristischen Konsequenzen
  2. 26:30 Wie sich soziale Netzwerke über die AGB unsere Daten zu Geschäftszwecken aneignen können
  3. 46:00 Der Versuch die Klarnamenpflicht  bei Facebook zu unterbinden

Aber hört am besten selbst und kommentiert dann reichhaltig – hier oder im Blogpost von Thomas Schwenke, dort könnt ihr auch den Feed für den Podcast abonnieren. 

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8 Comments

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8 Responses to Ex³ #74 — Rechtsbelehrung über das Geschäft von Facebook

  1. XL

    Ich bin mir jetzt nicht mehr sicher, ob ich diesen Beitrag da verbreiten darf, wo er tatsächlich gebraucht wir, auf Facebook. Zwar hast du über Twitter den Beitrag auch auf deinem Facebook-Account geshared, dort aber nicht die Teilen-Funktion für diesen speziellen Beitrag freigegeben. Auf der Seite hier habe ich auch keinen FB-Knopf gesehen, dass ich davon ausgehen muss, dass du einer Verbreitung auf FB durch Dritte zur Zeit nicht zugestimmt hast. Selbstverständlich kann ich den Beitrag auch nur als Link, ohne Vorschaubild veröffentlichen. Mit Sicherheit wird der Text aber eher überscrollt als der Text mit Bild. Ihr macht die Sendung echt gut. Aber ihr macht es dadurch nicht leichter. -_-*

  2. Pingback: Vorhersage Donnerstag, 17.01.2013 | die Hörsuppe

  3. Klar kannst du den auf Facebook verbreiten.

    Für richtig Paranoide geht es ja dann erst nach dem Facebook-Share los: Ist das Bild auch so freigestellt, dass es als Vorschaubild verwendet werden darf? Nur zur Sicherheit: Ja. Teilen, teilen, teilen. 🙂

  4. Deus Figendi

    Zum ersten Thema:

    Ich bin ein bisschen verwirrt, aber Juristen sind sich ja oft nie so richtig einig ;D
    Ich bin mir 100%ig sicher, dass ich im letzten Jahr neulich folgenden Fall in Trackback gehört habe (und Monoxyd wird sich wohl erinnern denke ich):

    * Künstler erstellt Werk (Bild)
    * Blogger fragt Künstler (Urheber) ob er Bild benutzen darf für Blog
    * Urheber sagt “jo”
    * Blogger benutzt Bild
    * Blogger wird abgemahnt von $Bildagentur
    * Es stellt sich heraus, dass der Urheber seine Nutzungsrechte (wohl exklusiv) weitergegeben hat.

    Soweit so unangenehm, aber mir ist damals die Kinnlade runtergefallen, als der Jurist im Interview meinte: Nein, selbst wenn man den Urheber fragt kann man sich nicht sicher sein, dass der die Rechte (noch) hat (oder so). Und ich dachte so… “WTF? Wer wenn nicht der Urheber weiß an wen welche Rechte an dem Bild vergeben wurden? er muss doch wissen dass er exklusiv an eine Bildagentur lizensierte.

    Der Jurist empfahl damals einfach ausschließlich Stockfotos zu benutzen, damit sei man auf der sicheren Seite.

    Jetzt höre ich… neiiiin stockfotos sind sehr gefährlich für Blogs, weil man mit einer share-Funktion, die möglicherweise auch ein Bild einbindet ja Unterlizenzen vergibt @.@
    Außerdem sagte Herr Schwenke, dass man ja den Seitenbetreiber fragen könnte/müsste “darf man das sharen” (und als unrealistisch abtaten, aber vor Creative Commons habe ich genau das ständig getan)… aber -- siehe oben -- der Jurist im Trackback-Interview sagte das genau das nicht rechtssicher sei.
    Ich bin ja… irgendwie… geneigt zu sagen “ja was denn nun” aber ich fürchte, dass das in der Juristerei nicht mit “so” beantwortet werden kann.

    Dennoch verwirren mich derart konträre Meinungen…
    Mit dem Abwälzen der Kosten ist natürlich auch Quark, also bestimmt geht das rechtlich aber weder möchte man den Blogger rechtlich angehen (Schadensersatz?), weil er mir das sharen ermöglicht/erlaubt hat, noch den so netten Urheber, der sein Bild ohne Geld zu verlangen freigegeben hat.

    So, bin bei 36 Minuten… weiterhörn ;D

  5. @Deus Figendi:
    Ich gebe zu, dass die Bilderrechte wirklich kompliziert sind und es auch für Juristen manchmal schwer ist, den Überblick zu behalten.

    Das liegt daran, dass es keinen Gutglaubensschutz im Urheberrecht gibt. Man arbeitet also quasi immer mit einem Risiko. Wenn der Urheber einem die Unwahrheit erzählt, haftet man trotzdem. Das Risiko wird geringer, wenn man das Bild von einer Agentur oder einem Fotografen im Rahmen eines Lizenzvertrages erwirbt. Dann kann man von diesen Schadensersatz verlangen, wenn sie nicht die Rechte zur Überlassung des Bildes hatten. Das geht kaum, wenn man die Auskunft im Rahmen einer Gefälligkeit bekommt.

    Bei der Überlassung von Bildern an Dritte (Sharing), muss deren Verwender jedoch zusätzlich zu Nutzungsrechten, auch solche zur Weitergabe (Sublizenzen) haben. D.h. man müsste die Agentur/Fotograf zusätzlich fragen, ob auch die Weitergabe zulässig ist.

    Praktisch würde es dann wie folgt aussehen:
    1. Ich sehe einen Artikel mit einem Bild auf einer Website und möchte den Artikel samt Vorschaubild auf meiner Facebookseite teilen.
    2. Ich frage bei dem Websitebetreiber nach, ob er das Recht hat mir die Nutzung des Bildes im Rahmen der Vorschaufunktion zu erlauben und dies tut. Ist das der Fall, kann ich es nutzen. Falls er es nicht kann/weiß, weil er die Bildrechte selbst irgendwo erworben hat, frage ich ob er mir die Quelle des Bildes nennen kann.
    3. An der Quelle des Bildes (z.B. Stock-Archiv) frage ich nach, ob sie das Recht hat mir die Nutzung des Bildes im Rahmen der Vorschaufunktion zu erlauben und dies tut. An dieser Stelle kann diese Kette weitergehen, weil die Agentur das Bild selbst vom Fotografen erworben hat und dieser gefragt werden müsste. In der Praxis wird die Agentur mich darauf hinweisen, die Bildlizenz zu erwerben.

    Und natürlich, hat in dieser Kette jemand die Unwahrheit gesagt und ich werde abgemahnt, hafte ich zuerst selbst.

  6. Deus Figendi

    Ja, das ist mir wohl soweit halbwegs klar…

    Das geht kaum, wenn man die Auskunft im Rahmen einer Gefälligkeit bekommt.

    Naja selbst wenn (ich persönlich empfand einen Mailwechsel immer als ausreichend… was er sicher nicht ist, aber irgendwo gibt es immer einen Tradeoff) es nur eine “Auskunft im Rahmen einer Gefälligkeit” ist hätte man ja vielleicht einen Anspruch, aber den will man ja gar nicht geltend machen. Ich habe einen Urheber, der war so nett mir das unendgeltlich zu erlauben… seine Bildagentur mahnt mich ab. Ich wäre doch ein ganz schönes *loch, wenn ich ihn nun belangen würde, er ist doch nur ein sehr netter (wenngleich naiver) Urheber.

    Ich frage mich ob das jeweils ein sog. “einfacher Fall” ist also diese äääh 100€-Grenze nicht greifen sollte.

    Man arbeitet also quasi immer mit einem Risiko. Wenn der Urheber einem die Unwahrheit erzählt, haftet man trotzdem.

    Ich überlege gerade ob ich dir alle Nutzungsrechte an der Lichtinstallation des Eifelturms überlasse…

  7. Pingback: das KFMW, deutsches Recht und der Bluemoon | die Hörsuppe

  8. Pingback: Das Facebookgeschäft – Rechtsbelehrung Folge 2 (Jura-Podcast mit Vorschaubildern, Facebook-AGB & Klarnamen)

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